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Ehrenamtspauschale 2026: 960 € und die Vorstands-Falle
Ehrenamtspauschale 2026: 960 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG, die Voraussetzungen, die Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale und die Vorstands-Falle erklärt.
Geschrieben für: Vorstände, Kassenwarte, Ehrenamtliche
Viele Vereine wollen ihr Ehrenamt anerkennen, ohne einen Arbeitsvertrag aufzusetzen. Dafür gibt es die Ehrenamtspauschale. Sie ist einfach anzuwenden, hat aber ein paar Fallstricke, die im Ernstfall die Gemeinnützigkeit kosten können.
Kurz gesagt: Die Ehrenamtspauschale steigt zum 1. Januar 2026 auf 960 € pro Jahr (angehoben durch das Steueränderungsgesetz 2025) und ist steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Verein, aber nicht für dieselbe Tätigkeit, für die schon die Übungsleiterpauschale genutzt wird.
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Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Sie beträgt 960 € im Jahr, pro Person und Verein. Der Betrag steht in § 3 Nr. 26a EStG und wurde zum 1. Januar 2026 mit dem Steueränderungsgesetz 2025 von 840 € auf 960 € angehoben. Bis zu dieser Höhe bleiben die Einnahmen steuerfrei und lösen keine Sozialversicherungspflicht aus.
Es handelt sich um einen Jahresfreibetrag, nicht um einen Monatsbetrag. Wer in mehreren Vereinen tätig ist, kann den Freibetrag nicht mehrfach für dieselbe Tätigkeit ausschöpfen, wohl aber für unterschiedliche Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen. Die Details klärt im Zweifel das Finanzamt.
Wer bekommt sie, und wofür?
Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst eines gemeinnützigen Vereins, im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb. Nebenberuflich heißt: nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs. Typische Fälle sind Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart, Schriftführer oder die Betreuung der Vereinsgeschäftsstelle.
Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt: Wer hinter der Vereinsgaststätte steht, fällt nicht unter die Ehrenamtspauschale.
Der Unterschied zur Übungsleiterpauschale
Beide werden oft verwechselt. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 2026 3.300 € im Jahr und gilt für Tätigkeiten mit pädagogischem Kern, etwa Trainer, Ausbilder, Betreuer oder Dirigenten. Die Ehrenamtspauschale (960 €) deckt die übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten ab. Zur Übungsleiterpauschale gibt es einen eigenen Ratgeber und einen eigenen Rechner.
| Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| Betrag 2026 | 3.300 € / Jahr | 960 € / Jahr |
| Typische Tätigkeit | Trainer, Ausbilder, Dirigent | Vorstand, Kasse, Platzwart |
Für dieselbe Tätigkeit lassen sich beide nicht kombinieren. Für unterschiedliche Tätigkeiten bei demselben Verein ist die Kombination möglich, etwa Trainer (Übungsleiter) und zusätzlich Kassenwart (Ehrenamt).
Die Vorstands-Falle
Hier scheitern die meisten Vereine. Zahlt der Verein seinem Vorstand eine Ehrenamtspauschale, obwohl die Satzung nur ein unentgeltliches Ehrenamt vorsieht, verstößt die Zahlung gegen die Selbstlosigkeit und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Der Grund: Nach dem Vereinsrecht ist das Vorstandsamt im Zweifel unentgeltlich; eine Vergütung braucht eine ausdrückliche Grundlage.
Sicher ist eine klare Regelung in der Satzung oder ein Beschluss des dafür zuständigen Organs, bevor gezahlt wird. Wer erst zahlt und dann die Satzung anpasst, hat das Problem schon.
Häufige Fragen
Muss die Pauschale in der Steuererklärung angegeben werden? Bis zur Höhe des Freibetrags bleiben die Einnahmen steuerfrei. Wer darüber hinaus etwas erhält, muss den übersteigenden Teil versteuern. Für die konkrete Behandlung ist das Finanzamt bzw. der Steuerberater zuständig.
Kann der Verein die Pauschale auch als Aufwandsspende zurückspenden lassen? Ja, das ist ein verbreitetes Modell: Das Mitglied verzichtet auf die Auszahlung und erhält eine Zuwendungsbestätigung. Voraussetzung ist ein tatsächlicher, einklagbarer Anspruch auf die Vergütung; ein reiner Verzicht „auf dem Papier” genügt nicht.
Sauber dokumentieren zahlt sich aus
Wer Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen zahlt, sollte je Person festhalten, für welche Tätigkeit und in welcher Höhe, und die Satzungsgrundlage für Vorstandszahlungen griffbereit haben. Welche Pflichten dieser Art Ihren Verein sonst noch treffen, zeigt der Vereins-Pflichten-Checker. Im Prüfungsfall entscheidet diese Dokumentation darüber, ob es bei einer Rückfrage bleibt.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft des Finanzamts. Stand: 2026.
Quellen
- § 3 EStG (Nr. 26a: Ehrenamtspauschale)
- § 27 BGB: Vorstand, Geschäftsführung, Vergütung
- § 40 BGB: Nachgiebige Vorschriften (Satzung)
Stand der Rechtslage: 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, ersetzt aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt.

René Pannier
Schiedsrichter seit 2010, Referent für Schulfußball im Jugendausschuss des Berliner Fußball-Verbands. Ich entwickle ClubCoPilot.
Über den Autor